Duitsland: Bundesgerichtshof uitspraak plaatsing zendmasten

zaterdag, 01 februari 2014 - Categorie: Berichten Internationaal

Bron: beck-aktuell.beck.de/news/bgh-s-mtliche-wohnungseigent-mer-m-ssen-mobilfunksendeanlage-auf-haus-zustimmen .
24 jan. 2014

Alle bewoners van een woongemeenschap c.q. appartementencomplex moeten voortaan instemmen met de plaatsing van een zendmast. Een groot verschil met Nederland waar 51% voldoende is en waar niet-stemmers als voo-stemmers gerekend worden, ook als ze bijv. door vakantie niet in staat waren binnen de vastgestelde termijn te reageren.

BGH: Sämtliche Wohnungseigentümer müssen Mobilfunksendeanlage auf Haus zustimmen


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf der Grundlage des wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht, wenn eine solche Anlage installiert wird. Dies stelle eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG) (Urteil vom 24.01.2014, Az.: V ZR 48/13).

Sachverhalt

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin – ebenfalls Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft – ist damit nicht einverstanden. Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte. Mit der Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Nachbarschaftsrecht des BGB überlagert Eigentumsrechte der Wohnungseigentümer nicht

Der BGH hat sich den Vorinstanzen angeschlossen. Insbesondere die Regelung des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gebiete nicht, einen Wohnungseigentümer zu verpflichten, eine Mobilfunksendeanlage zustimmungslos hinzunehmen. Nach dieser Vorschrift bestehe zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Die Norm regle aber nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen.

Zustimmungserfordernis bei baulichen Veränderungen bleibt unberührt

Der Rückgriff von § 22 Abs. 1 WEG auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG solle sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen (§ 903 BGB), grundsätzlich gewahrt bleibt. In diese Befugnis dürfe nur eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind. Für die Konkretisierung dieser spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Geringfügigkeit lieferten die in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten immissionsrechtlichen Grenz- und Richtwerte keinen brauchbaren Maßstab. Das gelte umso mehr, als das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage - auch bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen - ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlange.

Zie ook:

Mobilfunkanlage auf Dach nur mit Zustimmung aller Eigentümer .
www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/bgh-mobilfunkanlage-auf-dach-nur-mit-zustimmung-aller-eigentuemer_id_3566886.html .
24 jan. 2014


Wohnungseigentümer in einer Hausgemeinschaft dürfen nicht gegen den Willen Einzelner die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Hausdach beschließen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag verkündeten Urteil entschieden. Wegen des Streits um mögliche Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkantennen bestehe „zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen“, hieß es zur Begründung. Deshalb müssten alle Eigentümer die Entscheidung mittragen (Az.: V ZR 48/13).

Darauf, ob tatsächlich eine Gefahr von der Anlage ausgehe, komme es nicht unbedingt an, hatte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann in der mündlichen Verhandlung gesagt. Es sei „durchaus nachvollziehbar“, wenn ein Eigentümer befürchte, dass sich eine Wohnung schlechter vermieten oder verkaufen lasse, wenn sich auf dem Dach eine Mobilfunkanlage befindet.



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